Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 1 Persönlicher Geltungsbereich

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§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten
1. des Landes (Landesbeamte),
2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und
3. der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).
(2) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Beamte beiderlei Geschlechts. Satz 1 gilt entsprechend für die Bezeichnung sonstiger Personen. Regelungen, die nur für die Angehörigen eines Geschlechts gelten, werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet. 


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