Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 13 Nichtigkeit von Ernennungen

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§ 13 Nichtigkeit von Ernennungen

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie
1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder
2. ohne die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses
ausgesprochen worden ist.
(2) Die Ernennung gilt als von Anfang an wirksam (Heilung), wenn
1. sie im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Landesbeamtenausschuss die Mitwirkung nachholt oder seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind.
Die zuständige Stelle hat die für die Heilung nach Nummer 1 und 2 notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 5 nicht zugelassen war oder
2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(4) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die Wahl ungültig ist.
(5) Die Nichtigkeit ist festzustellen und dem Ernannten mitzuteilen, im Falle des Absatzes 1 jedoch erst, wenn die Maßnahmen zur Heilung nach Absatz 2 erfolglos waren. Gleichzeitig ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei Ernennungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden.

 


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