Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 132 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten

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§ 132 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten

(1) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten umfassen den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Kriminalpolizei.
(2) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten. In ihnen sind insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,
2. der Erwerb der Befähigung für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes,
3. der Laufbahnwechsel zwischen Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes sowie zwischen Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und anderen Laufbahnen.
Dabei kann von den Vorschriften der §§ 17, 20 bis 23 und 27 Abs. 1 bis 3 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
(3) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei ist auch das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen, zu regeln. Von den Vorschriften des § 18 Abs. 1 kann abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

 


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