Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 136 Dienstkleidung

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§ 136 Dienstkleidung

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Die Beamten im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung.
(2) Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

 


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