Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 15 Gültigkeit von Amtshandlungen, gewährte Leistungen

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§ 15 Gültigkeit von Amtshandlungen, gewährte Leistungen

Ist die Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 14 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

 


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