Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 24 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

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§ 24 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Wenn die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern, können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§ 23 Abs. 1) besondere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden (Laufbahnen besonderer Fachrichtung). Die Befähigungsvoraussetzungen, insbesondere die zu fordernde hauptberufliche Tätigkeit, müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die eine den Anforderungen des § 21 Abs. 1 gleichwertige Befähigung gewährleisten.

 


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