Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 33 Beendigungsgründe

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§ 33 Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch
1. Entlassung,
2. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften,
3. Verlust der Beamtenrechte,
4. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Landesdisziplinargesetz.
Das Beamtenverhältnis der kommunalen Wahlbeamten und Ehrenbeamten endet ferner durch Abberufung.

 


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