Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 39 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirksamwerden und Wirkungen der Entlassung

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§ 39 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirksamwerden und Wirkungen der Entlassung

(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Sie wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zugestellt worden ist, im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 1 jedoch mit der Zustellung der Entlassungsverfügung und im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Ablauf der Amtszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Im Falle des § 37 Abs. 2 ist § 41 sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 94 erteilt worden ist.

 


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