Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 49 Wiedererlangung der Dienstfähigkeit

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§ 49 Wiedererlangung der Dienstfähigkeit

(1) Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte kann vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
(2) Beantragt der Ruhestandsbeamte nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten von einem Amtsarzt oder einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen. Der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

 


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