Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 62 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen

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§ 62 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen

(1) Für den Ausschluss des Beamten von Amtshandlungen gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

 


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