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§ 67 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten
1. eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst,
2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
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