Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 77 Annahme von ausländischen Titeln und Orden

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§ 77 Annahme von ausländischen Titeln und Orden

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen. Dies gilt nicht, soweit der Bundespräsident die Annahme genehmigt.

 


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