Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 84 Dienstkleidungsvorschriften

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§ 84 Dienstkleidungsvorschriften

Der Ministerpräsident erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

 


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