Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 19 Regelmäßige Amtszeit

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte von Mecklenburg-Vorpommern interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 19 Regelmäßige Amtszeit                

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrats. Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 20 . In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, daß die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten gesetzlichen Wahltermin zu wählen.               


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern...  


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz M-V
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-mecklenburg-vorpommern.de © 2024