Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 33 Geschäftsordnung

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§ 33 Geschäftsordnung                           

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.                      


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