Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 50 Wahlrecht und Wählbarkeit

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§ 50 Wahlrecht und Wählbarkeit                           

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.                            


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