Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 53 Befugnisse und Tätigkeit

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte von Mecklenburg-Vorpommern interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 53 Befugnisse und Tätigkeit                           

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat folgende Aufgaben:

1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,

2. Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung,

3. Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf ihre Berücksichtigung hinzuwirken.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen mit der Dienststelle zu unterrichten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Jugend- und Ausbildungsvertretung in Fällen der Nummer 1 an den Personalrat gewandt hat.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, § 31 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 und 2 . Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. § 40 gilt entsprechend.

(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung sind § 24 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, §§ 29, 30 Abs. 1, §§ 32, 33, 34 Abs. 3, §§ 35, 36 sowie § 59, für die Rechtsstellung §§ 37 bis 39 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Unterrichtung des Personalrats statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung dem widerspricht.

(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 60 gilt sinngemäß. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat zur Verfügung gestellt.

(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und Ausbildern behandelt werden, es sei denn, daß die Betroffenen zugestimmt haben.    


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern...  


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz M-V
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-mecklenburg-vorpommern.de © 2024