Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 81 Theater und Orchester

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§ 81 Theater und Orchester                      

(1) An den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Personen gebildet.

(2) Das nicht künstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.


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