Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 11 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst mit Ablieferungspflicht

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§ 11 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst mit Ablieferungspflicht  

(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen grundsätzlich nicht gewährt werden.Dies gilt nicht für:

1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,

2. Tätigkeiten, für die auf andere Weise ohne erheblichen Mehraufwand keine geeignete Arbeitskraft gewonnen werden kann,

3. Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

§ 13 bleibt unberührt.

(2) Werden einem Beamten von einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen Vergütungen nach Absatz 1 für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen:

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Für Beamte in den Besoldungsgruppen  EUR 
A 1 bis A 8  3.700 
A 9 bis A 12  4.300 
A 13 bis A 16, B1, C1 bis C3, W 1 und W 2, R1 und R2  4.900 
B 2 - B 5, C 4, W 3, R 3 - R 5  5.500 
Ab B 6, ab R 6  6.100 

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Innerhalb der jeweiligen Höchstgrenze ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen.

(3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4)oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Höchstgrenzen übersteigen. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung (§ 10) alle Beträge, die dem Beamten aufgrund seiner Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind.

(4) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen, und zwar für:

1. Fahrkosten (bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Landesreisekostengesetzes),

2. Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 genannten Beträge,

3. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2),

4. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

Voraussetzung ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(5) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt § 65 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848).


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