Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 16 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts

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§ 16 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts  

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens kostendeckend zu bemessen ist und den besonderen Vorteil berücksichtigen soll, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Der Dienstvorgesetzte kann auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts ganz oder teilweise verzichten, wenn

1. die Nebentätigkeit unentgeltlich oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder

2. der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit anerkannt hat oder

3. das Nutzungsentgelt 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.


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