Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 20 Übergangsbestimmungen

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§ 20 Übergangsbestimmungen

Genehmigungen für Nebentätigkeiten, die nach bisherigem Recht erteilt worden sind und bestehende öffentlich-rechtliche Verträge oder Vereinbarungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material betreffen, bleiben unberührt. Sie sind jedoch, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, diesen bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung anzupassen.


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