Arbeitszeitverordnung Mecklenburg-Vorpommern: § 4 Teilzeitbeschäftigung

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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 4 Teilzeitbeschäftigung

 

§ 4 Teilzeitbeschäftigung

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist grundsätzlich innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann unter Abwägung mit den Interessen der Teilzeitkräfte eine von § 3 Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden.

(2) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach dem Landesbeamtengesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Voraussetzung für die Freistellungsphase ist, dass zu deren Beginn die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Freistellung bereits erbracht wurde.


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Red 20231122

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