Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften von Mecklenburg-Vorpommern (Gesetzentwurf)

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GESETZENTWURF der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

A Problem und Ziel

Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge

Für die Tarifbeschäftigten der Länder ist am 29. November 2021 mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes eine Tarifeinigung für die Erhöhung
- der Tabellenentgelte um 2,8 Prozent und
- der Ausbildungsentgelte um 50 Euro
zum 1. Dezember 2022 vereinbart worden.

Die Tarifeinigung hat eine Laufzeit bis zum 30. September 2023.

Die Koalitionsvereinbarung für die achte Legislaturperiode zwischen SPD und DIE LINKE sieht vor, dass die Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst der Länder zeitund systemgerecht für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten übernommen werden sollen.

Zur Übernahme des Tarifabschlusses ist eine sachgerechte Verständigung mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund Bezirk Nord (DGB Nord) und dem dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Mecklenburg-Vorpommern (dbb m-v) im Rahmen der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 Beamtenstatusgesetz, § 92 Landesbeamtengesetz) erfolgt.

Des Weiteren fand eine frühzeitige Beteiligung des Richterbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V. statt. Im Ergebnis dessen ist beabsichtigt:

1. Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden entsprechend dem Tarifabschluss zeitund systemgerecht zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

Von der linearen Erhöhung der Besoldung sind erstmalig auch die Stellenzulagen erfasst.

2. Das Ende der gemäß § 18 Absatz 2 Landesbesoldungsgesetz bis zum 31. Dezember 2022 um 0,2 Prozentpunkte vermindert festzusetzenden Anpassungsschritte wird auf den 30. November 2022 vorgezogen, sodass die zum 1. Dezember 2022 vorgesehene Anpassung unvermindert erfolgt.

3. Die Anwärterbezüge werden entsprechend dem Tarifabschluss zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.

Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den unteren Besoldungsgruppen Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (siehe zuletzt Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 u. a.) muss von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung ein qualitativer Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem einer erwerbstätigen Beamtin oder eines erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt in der Weise deutlich werden, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweist. Ein solcher Mindestabstand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes unterschritten, wenn die Besoldung
um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsbedarf für Arbeitssuchende liegt.

Mit dem am 1. Juni 2021 in Kraft getretenen neuen Landesbesoldungsgesetz sind zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bei den Monatsbeträgen zum Familienzuschlag nach Anlage 10 für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 abgestufte Erhöhungsbeträge aufgenommen worden.

Die Entwicklung der Grundsicherungsleistungen – hierbei insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung – weist weiterhin eine steigende Tendenz auf. Darüber hinaus sind entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie anzusetzenden Beträge für Bildung und Teilhabe sowie die zu berücksichtigenden Sozialrabatte aktualisiert worden. Insgesamt ergibt sich ein deutlich höherer Grundsicherungsbedarf für eine vierköpfige Familie.

Zudem hat sich nach dem Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes und des Landesaltersgeldgesetzes am 1. Juni 2021 in geringfügigem Umfang ein im Wesentlichen redaktioneller Änderungsbedarf gezeigt.

Im Landesbeamtenversorgungsgesetz ist der Dienstunfallschutz an geänderte Arbeits- und Lebensmodelle der Beamtinnen und Beamten anzupassen.

B Lösung

1. Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie der Amtsbezüge und entsprechenden Versorgungsbezüge (Artikel 1 bis 4)

Das Tarifergebnis wird zeit- und systemgerecht übernommen. Hierbei werden die Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge nicht mehr um 0,2 Prozentpunkte vermindert festgesetzt.

Dies bedeutet eine Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022. Erstmals nehmen auch die im Landesbesoldungsgesetz geregelten Stellenzulagen an der linearen Bezügeanpassung teil.

Die Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter werden zeit- und inhaltsgleich entsprechend dem Tarifergebnis zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.

Von den Änderungen sind landesrechtlich geregelte Bezügebestandteile betroffen, die sich aus dem Landesbesoldungsgesetz und dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ergeben.

Die Auslandsbesoldung ist nicht anzupassen, da sich diese gemäß § 75 des Landesbesoldungsgesetzes aus den jeweils geltenden Bundesregelungen ergibt und insoweit den im Bundesbereich erfolgten und künftig erfolgenden Anpassungen unterliegt.

Die linearen Anpassungen der Inlandsdienstbezüge werden zudem auf die Mitglieder der Landesregierung und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie entsprechende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen.

2. Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (Artikel 5)

Infolge der Besoldungsanpassung sind die Beträge in den Bezügetabellen (Anlagen 5 bis 13) anzupassen.

Zur Gewährleistung des Abstands in unteren Besoldungsgruppen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende sollen die mit dem am 1. Juni 2021 in Kraft getretenen neuen Landesbesoldungsgesetz beim Familienzuschlag eingeführten Erhöhungsbeträge fortentwickelt werden, indem in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 Erhöhungsbeträge vorgesehen werden, die im Falle einer Besoldungserhöhung aufgrund des Aufsteigens in eine höhere Erfahrungsstufe oder einer Beförderung der teilweisen Abschmelzung unterliegen. Insoweit wird der Besoldungszuwachs beim Grundgehalt nicht vollständig gegengerechnet.

Darüber hinaus wird der sich nach Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes am 1. Juni 2021 gezeigte geringfügige Änderungsbedarf, der im Wesentlichen redaktioneller Natur ist, umgesetzt.

3. Rückwirkende Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2022 (Artikel 6)

Des Weiteren sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 Erhöhungsbeträge in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7, ab dem 1. Januar 2022 bis Besoldungsgruppe A 8, den Abstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleisten, sodass ein etwaiger Anspruch auf einen Zuschlag zur Wahrung des Abstands zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 29a des bis zum 31. Mai 2021 geltenden Landesbesoldungsgesetzes beziehungsweise § 73 des am 1. Juni 2021 in Kraft getretenen Landesbesoldungsgesetzes zurücktritt.

4. Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Artikel 7)

Beim Dienstunfallschutz soll die besondere Situation getrenntlebender Eltern bei der Verbringung der Kinder in bzw. der Abholung aus fremder Obhut berücksichtigt werden, indem die Aufnahme des eigenen Kindes in den Haushalt der Beamtin oder des Beamten nicht mehr Voraussetzung ist. Zudem wird aufgrund der steigenden Bedeutung neuer Arbeitsformen (Home Office) der Dienstunfallschutz auch auf die notwendigen Wege zur oder von der Kinderbetreuungseinrichtung erstreckt, wenn in der Wohnung Dienst geleistet wird.

5. Änderung des Landesaltersgeldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Artikel 8)

Es handelt sich im Wesentlichen um redaktionelle Bereinigungen. Darüber hinaus sollen zugunsten der Altersgeldberechtigten in der Rentenversicherung nachversicherte Zeiten, die nicht zu einem Rentenanspruch führen, als altersgeldfähige Zeit berücksichtigt werden.


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