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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 8a Ruhepausen und Ruhezeit
§ 8a Ruhepausen und Ruhezeit
(1) Der Dienst ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei geteilter Arbeitszeit muss die Ruhepause mindestens eine Stunde betragen.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt nicht für die Ausübung von Wechselschichtdiensten. Wenn kein Wechselschichtdienst ausgeübt wird, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(4) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten, können Ausnahmen von Absatz 3 zugelassen werden, wenn dienstliche Belange gemäß Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2003/88/EG dies erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die
a) Aufgaben in den Leitstellen wahrnehmen,
b) Aufgaben im Rettungsdienst wahrnehmen, soweit im Falle eines dienstschichtbezogenen Funktionsaustausches zwischen den Bereichen Brandschutz und Rettungsdienst keine durch die Dienststelle mit dem Personalrat abgestimmten Ausnahmen vorgesehen wurden.
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Red 20260814
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