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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 9 Gleitende Arbeitszeit
§ 9 Gleitende Arbeitszeit
(1) Den Beamten kann gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit).
(2) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sollen täglich grundsätzlich nicht mehr als zehn Stunden und dürfen nicht mehr als 13 Stunden einschließlich der Pausen auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden. Ein Überschreiten der 10-Stunden-Grenze ist nur bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe zulässig. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind an anderen Arbeitstagen auszugleichen; über einen Kalendermonat hinaus kann das Übertragen von Arbeitszeitguthaben bis zu 40 Stunden und von Arbeitszeitrückständen bis zu 20 Stunden zugelassen werden.
(3) Die täglichen Pflichtanwesenheitszeiten (Kernzeiten) müssen ausschließlich der Gleitzeit für die Ruhepause montags bis donnerstags mindestens viereinhalb und freitags mindestens drei Stunden betragen. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen, die Funktionsfähigkeit sicherzustellen und enden montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit des Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen. Die Gleitzeit für die Ruhepause kann bis zu zwei Stunden betragen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann auch am Freitagnachmittag eine Kernzeit festgesetzt werden. Es sind eine Rahmenarbeitszeit und deren phasenweise Aufteilung in Gleit- und Kernzeiten festzulegen. Die Rahmenzeit soll nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Zeitausgleich (freie Stunden und Tage) kann zur Abgeltung des anrechenbaren Zeitguthabens vom Vorgesetzten gewährt werden, sofern dienstliche Belange und Pflichten des Beamten nicht entgegenstehen. In begründeten Ausnahmefällen kann Zeitausgleich auch bei Vorliegen von Zeitrückständen gewährt werden.
(4) Die obersten Dienstbehörden können von den Rahmenbedingungen abweichende Regelungen treffen, soweit wichtige Gründe dies rechtfertigen.
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