BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern).. Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamte und Tarifbeschäftigte - des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung von Mecklenburg-Vorpommern (AZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 9a Dienstreisen
§ 9a Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Reisezeiten und das Dienstgeschäft zusammen mindestens die regelmäßige oder die dienstplanmäßige Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) ergeben; anderenfalls wird die Dauer der tatsächlichen dienstlichen Abwesenheit als Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäfts die Sollarbeitszeit, können höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Darüber hinaus findet eine Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit nicht statt. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von 13 Stunden einschließlich der Pausen, dürfen nicht mehr als 13 Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder in der auswärtigen Unterkunft. Entsprechendes gilt für die Rückreise.
(3) Als Reisezeiten gelten auch die bei Dienstreisen in einem Kraftfahrzeug anfallenden Fahrtzeiten, wenn der Beamte das Kraftfahrzeug selbst lenkt. Abweichend von Satz 1 gilt die Fahrtzeit als Dienstzeit, wenn die Benutzung eines durch den Beamten selbst zu lenkenden Fahrzeuges aus zwingenden dienstlichen Gründen durch den Dienstvorgesetzten angeordnet wird.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern... |
Red 20231122