Arbeitszeitverordnung Mecklenburg-Vorpommern: § 10 Mehrarbeit

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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 10 Mehrarbeit

 

§ 10 Mehrarbeit

Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des § 62 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes , wenn er aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.


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Red 20231122

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