BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern).. Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamte und Tarifbeschäftigte - des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen
Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):
§ 60 Zulage für die vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
(1) Werden Berechtigten nach § 1 für einen begrenzten Zeitraum die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhalten sie nach zwölf Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Stellenzulage, soweit für den Zeitraum der Vertretung diesem höherwertigen Amt eine vollständig freie und besetzbare Planstelle mit entsprechender Wertigkeit fest zugeordnet ist und die sonstigen haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes vorliegen; § 59 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die übertragenen Aufgaben mehreren Ämtern zugeordnet sind und die Besoldungsgruppe der Berechtigten einem dieser Ämter entspricht. Die Zahlung der Zulage ist für den Zeitraum der Zahlung einer Zulage nach § 59 ausgeschlossen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Liegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nicht vor, weil dazwischenliegende Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind, wird die Zulage nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das Amt zugeordnet ist, für deren Übertragung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern... |