Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten

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Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 3
Sonstige Zuschläge

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten

In den Fällen der Gewinnung von approbierten Ärztinnen oder Ärzten mit erfolgreich abgeschlossener Facharztausbildung kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.


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