Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Mutterschutzverordnung - MuSchVO M-V): § 5 Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Erschwerniszulage

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Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Mutterschutzverordnung - MuSchVO M-V): § 5 Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Erschwerniszulage

 

§ 5 Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Erschwerniszulage 

Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2 , 3 und 4 sowie des § 10 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechsel- und Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für Dienstversäumnisse während der Stillzeit ( § 9 ). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.


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Red 20231129

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