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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Beträge:
Familienzuschlag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 42 Absatz 1 LBesG) |
145,02 |
Stufe 2 (§ 42 Absatz 2 LBesG) |
269,08 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 124,06 Euro und
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 317,63 Euro.
Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind
darüber hinaus nach Maßgabe des § 6 BesVAnpG 2008 M-V um je 50,00 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 8
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den
Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um 5,11 Euro
Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre
Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Beträge:
Familienzuschlag ab 01.01.2018
Monatsbeträge in Euro
Familienschuschlag |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen |
125,09 131,40 |
237,50 243,80 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 112,41 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 287,80 Euro. Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind darüber hinaus nach Maßgabe des § 6 BesVAnpG 2008 M-V um je 50,00 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A2 bis A 8: 116,31 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 123,46 Euro
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