Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

1. (weggefallen)
2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),
3. Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),
4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundes- oder Landesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag oder bei den Landtagen auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,
5. (weggefallen)
5a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage,
7. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.

(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.


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