Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro,
2. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro,
3. Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 46,02 Euro.

Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 19 findet keine Anwendung.

Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.


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