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>>>zur Übersicht der Mutterschutzverordnung (MuSchVO M-V)
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Mutterschutzverordnung - MuSchVO M-V): § 10a Erholungsurlaub
§ 10a Erholungsurlaub
Hat die Beamtin den ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach Ablauf dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Eine Nachgewährung des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsanspruchs kann jedoch nur erfolgen, soweit der Erholungsurlaub innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres ohne die Mutterschutzfristen noch hätte genommen werden können.
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Red 20231129