Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 3. Arten der dienstlichen Beurteilung

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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 3. Arten der dienstlichen Beurteilung

 

3. Arten der dienstlichen Beurteilung

Dienstliche Beurteilungen sind die Regelbeurteilung (Nummer 3.1), die Anlassbeurteilung (Nummer 3.2), die Bestätigungsbeurteilung (Nummer 3.3) und die erstmalige Beurteilung während der Probezeit gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ALVO M-V (Nummer 3.4).

Anzufertigen ist
a) die Regelbeurteilung und die Anlassbeurteilung nach dem Muster der Anlage 1,
b) die Bestätigungsbeurteilung nach dem Muster der Anlage 2,
c) die erstmalige Beurteilung während der Probezeit nach dem Muster der Anlage 3.

Der Beurteilungsbeitrag (Nummer 4.1) und die Bewährungsfeststellung (Nummer 4.2) sind keine dienstliche Beurteilung.

3.1 Regelbeurteilung

Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht nach § 42 Absatz 2 ALVO M-V von der Regelbeurteilung ausgenommen ist. Sie hat zu festen Beurteilungsstichtagen zu erfolgen, und zwar erstmals
a) zum 1. Januar 2014 für Beamtinnen und Beamte in den Ämtern der Laufbahngruppe 1,
b) zum 1. Mai 2014 für unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellte Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Laufbahngruppe 2 bis zur Besoldungsgruppe A 13,
c) zum 1. November 2014 für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt.

3.2 Anlassbeurteilung

Eine Anlassbeurteilung ist zum Ende der Probezeit (§ 29 Absatz 1 Satz 4 ALVO M-V) zu erstellen. Im Übrigen ist sie nur zulässig, wenn neben einer Regelbeurteilung Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten benötigt werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn sich im Rahmen eines Auswahlverfahrens zeigt, dass sich seit der letzten Beurteilung das Aufgabengebiet einer Bewerberin oder eines Bewerbers wesentlich geändert hat oder deren letzte Beurteilung im Verhältnis zu der Beurteilung von Mitbewerberinnen oder Mitbewerbern nicht vergleichbar ist.
Eine Anlassbeurteilung kann nur von der personalbearbeitenden Stelle angefordert werden. Bei dienststellenübergreifenden Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 auch die Dienstelle, bei der die Bewerbung erfolgt ist, bei der personalbearbeitenden Dienstelle eine Anlassbeurteilung anfordern.

3.3 Bestätigungsbeurteilung

Eine Regel- oder Anlassbeurteilung kann durch eine Bestätigungsbeurteilung – jedoch nicht mehrfach in Folge – ersetzt werden, wenn seit der letzten Beurteilung

a) Erst- und Zweitbeurteilende nicht gewechselt haben,
b) die oder der zu Beurteilende nicht befördert worden ist und dieselbe Tätigkeit ausübt und
c) sich an den wesentlichen Tatsachen, den Einzelbewertungen und der Gesamtbewertung nichts geändert hat.

Die Beurteilung, auf die die Bestätigungsbeurteilung Bezug nimmt (vergleiche Nummer 7.1.1), wird inhaltlicher Bestandteil der Bestätigungsbeurteilung.

3.4 Erstmalige Beurteilung während der Probezeit

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamtinnen und Beamten, die sich in der Probezeit nach § 19 LBG M-V befinden, sind frühestens nach Ablauf eines Drittels, spätestens mit Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erstmals zu beurteilen.

Hat sich die oder der zu Beurteilende nach der Gesamtbewertung noch nicht bewährt, sollen gleichzeitig Förderungsmaßnahmen, die bei ihrer Erfüllung voraussichtlich zu einer positiven Bewährungsaussage am Ende der Probezeit führen könnten, vorgeschlagen werden. Gleiches gilt, wenn einzelne Merkmale schlechter als „bewährt“ beurteilt worden sind.


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