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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 6. Zuständigkeiten der Beurteilenden
6. Zuständigkeiten der Beurteilenden
6.1 Erstbeurteilende
Für die Erstbeurteilung sind grundsätzlich die Vorgesetzten (§ 3 Absatz 3 LBG M-V) zuständig, denen die zu Beurteilenden am Beurteilungsstichtag unmittelbar unterstellt sind.
In den obersten Landesbehörden sind die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter für die Erstellung der Erstbeurteilung aller ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt zuständig. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten sind Erstbeurteilende die Referatsleiterinnen und Referatsleiter. Auf Anforderung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters ist durch die Referatsleiterin oder den Referatsleiter für die zugeordneten Referentinnen und Referenten ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
In den oberen Landesbehörden sind für die Erstbeurteilung die Vorgesetzten – mindestens in der Stellung einer Dezernatsleiterin oder eines Dezernatsleiters – zuständig; in den unteren Landesbehörden die Vorgesetzten, die der Leitung der Behörden unmittelbar unterstellt sind.
Die Leiterinnen und Leiter von oberen und unteren Landesbehörden sind von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der übergeordneten Behörde zu beurteilen, der oder dem nach dem jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplan die Dienstaufsicht obliegt. Ein Beurteilungsbeitrag der für die Fachaufsicht zuständigen Abteilungsleitung ist einzuholen.
Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter ist zuständig für die Erstbeurteilung der Kanzlerin oder des Kanzlers.
6.2 Zweitbeurteilende
Die abschließende Zweitbeurteilung erfolgt
a) in den obersten und oberen Landesbehörden durch die nächsthöheren Vorgesetzten,
b) in den unteren Landesbehörden durch deren Leitung.
Maßgeblich hierfür ist das am Beurteilungsstichtag bestehende Unterstellungsverhältnis.
Sofern in den oberen und unteren Landesbehörden die Leitung der Behörde die Erstbeurteilung abzugeben hat, erfolgt die abschließende Zweitbeurteilung durch die Abteilungsleitung der übergeordneten Behörde, der nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan die Dienstaufsicht obliegt.
Für Hochschulen sind die für obere Landesbehörden geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter ist zuständig für die Zweitbeurteilung der der Kanzlerin oder der dem Kanzler unterstellten Beamtinnen und Beamten.
6.3 Sonderregelungen
Soweit es erforderlich ist, können die obersten Landesbehörden im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa durch Organisationsverfügung Zuständigkeiten festlegen, die von den Regelungen in Nummer 6.1 und 6.2 abweichen.
Bestehen Bedenken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erstellung der dienstlichen Beurteilung (zum Beispiel wegen Befangenheit), kann die Dienststellenleitung eine andere Beurteilende oder einen anderen Beurteilenden bestimmen.
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Red 20231128