Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 5. Inhalt der dienstlichen Beurteilung

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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 5. Inhalt der dienstlichen Beurteilung

 

5. Inhalt der dienstlichen Beurteilung

5.1 Allgemeines

Die Beurteilung ist eine umfassende und klare Darstellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der oder des zu Beurteilenden während des Beurteilungszeitraumes. Hierfür sind in der Aufgabenbeschreibung die den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten zu benennen. Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die von herausragender Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung sind, sind anzugeben.

Die Beurteilung soll im Ergebnis abgestuft sein und eine Vergleichbarkeit der Bewertungen der Leistungen der Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe ermöglichen. Aus diesem Grund dürfte, wenn Beamtinnen oder Beamte derselben Besoldungsgruppe auf unterschiedlich bewerteten Dienstposten tätig sind, in der Regel die Beamtin oder der Beamte, die oder der sich den Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens einschränkungslos gewachsen zeigt, besser zu beurteilen sein als die Beamtin oder der Beamte derselben Besoldungsgruppe, die oder der zwar gleich gute Leistungen zeigt, es aber in ihrem oder seinem Aufgabengebiet deutlich einfacher hat und deshalb im Quervergleich nicht so qualifizierte Leistungen erbringt. Dies gilt entsprechend in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung, soweit mit dieser keine entsprechende Reduzierung des Aufgabenumfangs einhergegangen ist, aber vergleichbare Leistungen wie eine vollzeitbeschäftigte Person in derselben Besoldungsgruppe erbracht werden. Nach einer Beförderung ist Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Beamtin oder einem Beamten in der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau.

5.2 Bewertung

5.2.1 Bewertung der Einzelmerkmale

Die Fach-, Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz sowie die Befähigung sind anhand von Einzelmerkmalen zu bewerten. Einzelmerkmale, deren Bewertung nach dem Inhalt des Aufgabenbereichs nicht in Betracht kommt, sind zu kennzeichnen.

Die Bewertung der Einzelmerkmale in Anlage 1 erfolgt nach dem dort in Abschnitt II Nummer 1 festgelegten Notensystem. Dabei ist die mittlere mit „100 Punkte“ ausgewiesene Bewertungsstufe als eine den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechende Leistung als Ausgangswert zu Grunde zu legen. Bezugspunkt für die gestellten Anforderungen sind die Leistungen, die von einem fiktiven „Eckbeamten“ in dem jeweiligen statusrechtlichen Amt an einem solchen Arbeitsplatz erwartet werden können; bei Teilzeitbeschäftigten sind gegenüber Vollzeitbeschäftigten quantitativ entsprechend geringere Anforderungen zu Grunde zu legen.

Die Anforderungsbeschreibungen bilden für die Bewertung der Einzelmerkmale einen Orientierungsrahmen. Dies gilt entsprechend für die erstmalige Beurteilung während der Probezeit nach Anlage 3.

5.2.2 Beurteilungsrelevante Besonderheiten

Besonderheiten mit dienstlichem Bezug, wie zum Beispiel die Wahrnehmung längerfristiger Vertretungen, Projektarbeiten oder die Übernahme zusätzlicher Aufgaben sind nur anzugeben, wenn sie in die Bewertung von Einzelmerkmalen nicht einfließen können, für die Gesamtbewertung aber von Bedeutung sind.

5.2.3 Potenzialeinschätzung/Verwendungsvorschlag

Während die Beurteilung der Einzelmerkmale rückschauend erfolgt, bezweckt die Potenzialeinschätzung eine in die Zukunft gerichtete Aussage darüber zu treffen, ob und inwieweit aus der Sicht der oder des Beurteilenden aufgrund besonderer Stärken, Fähigkeiten oder Veranlagungen künftige Entwicklungsmöglichkeiten für noch nicht wahrgenommene Aufgaben gesehen werden (vergleiche Anlage 1 Abschnitt II Nummer 3). Demgemäß ist eine Einschätzung des vorhandenen fachlichen und sonstigen Potenzials der oder des zu Beurteilenden vorzunehmen und nachvollziehbar zu begründen. Für Beamtinnen und Beamte, denen bereits eine Führungsverantwortung übertragen worden ist, oder für die eine Einschätzung des Führungspotenzials zum Beispiel aus Stellvertretung, Teamleitung, Projektleitung, Ausbildung oder Ähnliches möglich ist, ist das Führungspotenzial einzuschätzen.

Soweit eine Potenzialeinschätzung nicht möglich ist, ist dies ebenfalls zu begründen.

Der Verwendungsvorschlag ist als eine wesentliche Grundlage für die weitere Personalplanung unter Beachtung der Potenzialeinschätzung vorzunehmen, dabei sollen auch die Wünsche der oder des zu Beurteilenden angemessen berücksichtigt werden. Fortbildungsmaßnahmen, die für die berufliche Entwicklung förderlich sind, sollen benannt werden.

5.2.4 Gesamtbewertung

Die Beurteilung ist mit einer Gesamtbewertung abzuschließen. Dabei ist zu beachten, dass die Einzelmerkmale im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in der Regel nicht alle von gleicher Wichtigkeit sind und dementsprechend auch bei der Beurteilung unterschiedlich gewichtet werden müssen. Die Gesamtbewertung darf deshalb nicht als bloßes arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale gebildet werden. Sie ist vielmehr aus der Bewertung der Einzelmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes einschließlich der beurteilungsrelevanten Besonderheiten festzusetzen. Die Einzelmerkmale (höchstens 5), die für den Aufgabenbereich von besonderer Wichtigkeit sind, sind in der Beurteilung kenntlich zu machen; bei identischen Aufgabenbereichen hat eine einheitliche Gewichtung der Einzelmerkmale zu erfolgen.
Die Vergabe der Gesamtnote erfolgt nach dem in Anlage 1 Abschnitt II Nummer 1 festgelegten Notensystem. Zwischenstufen sind nicht zulässig.

5.3 Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten

Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten der oder des zu Beurteilenden, die über die Anforderungen des Dienstpostens hinausgehen und für den Arbeitsprozess hilfreich und nützlich sind oder künftig sein können, sollen benannt werden. Hierunter fallen zum Beispiel besondere Sprachkenntnisse, Datenverarbeitungskenntnisse, pädagogische Fähigkeiten, soweit sie nicht schon als beurteilungsrelevante Besonderheiten nach Nummer 5.2.2 oder bei der Potenzialeinschätzung nach Nummer 5.2.3 berücksichtigt werden.

5.4 Richtwerte

5.4.1 Allgemeines

Bei Vergabe der höchsten Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen in herausragendem Maße“ und der zweithöchsten Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ sind die Richtwerte nach § 44 Absatz 1 Satz 2 ALVO M-V zu beachten. Wird der Höchstwert für die Vergabe der höchsten Gesamtnote nicht ausgeschöpft, kann der Höchstwert für die Vergabe der zweithöchsten Gesamtnote entsprechend erhöht werden.

Die Richtwerte dürfen als Rahmenvorgabe eine leistungsgerechte Beurteilung nicht behindern.
Bei Nichteinhaltung der Richtwerte sind die Vorgaben nach Nummer 7.4 zu beachten.

5.4.2 Vergleichsgruppen

Die Vergleichsgruppen sind vor jedem Beurteilungsstichtag festzulegen.

Sie sollen innerhalb einer Laufbahngruppe vorrangig aus Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe bestehen. Ausnahmsweise, insbesondere bei ansonsten zu kleiner Vergleichsgruppe (vergleiche unten), kann eine Vergleichsgruppe auch Beamtinnen und Beamte mehrerer Besoldungsgruppen derselben Laufbahngruppe umfassen, wenn die zu Beurteilenden derselben Funktionsebene – wie zum Beispiel Bürosachbearbeiter, Sachbearbeiter, Referenten – angehören. Dabei dürfen die Vergleichsgruppen in der Laufbahngruppe 1 nur aus Beamtinnen und Beamten jeweils in Ämtern

a) bis zur Besoldungsgruppe A 6, wenn die Einstellung unterhalb des zweiten Einstiegsamtes erfolgt ist,
b) ab der Besoldungsgruppe A 6, wenn sie sich in einem Amt ab dem zweiten Einstiegsamt befinden,

bestehen. In der Laufbahngruppe 2 dürfen Vergleichsgruppen nur aus Beamtinnen und Beamten jeweils der Ämter gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b oder Buchstabe c gebildet werden. Würde eine nach diesen Kriterien gebildete Vergleichsgruppe aus weniger als 20 Personen bestehen, ist bei der Bildung der Gesamtnoten eine Differenzierung anzustreben, die sich an den Rahmen der Richtwerte anlehnt.

Innerhalb des Geschäftsbereichs einer obersten Dienstbehörde können Vergleichsgruppen auch behördenübergreifend gebildet werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.


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