Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 1 3 Inanspruchnahme

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Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 3 Inanspruchnahme

 

§ 3 Inanspruchnahme

(1) Der Beamte muss Elternzeit, wenn diese unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Dienstvorgesetzten verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nehmen werde. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und eines sich gegebenenfalls anschließenden Erholungsurlaubs wird auf die Zweijahresfrist nach Satz 1 angerechnet.

(2) Der Dienstvorgesetzte soll die Elternzeit bescheinigen. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Elternzeit kann der Dienstvorgesetzte eine Stellungnahme von der Elterngeldstelle einholen. Dies bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn die Elterngeldstelle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Beamten benötigt. Die Elterngeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom Dienstvorgesetzten und vom Beamten die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen.

(3) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, so kann dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden.


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Red 20231129

 

 

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