Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 25 Laufbahnzweige

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 25 Laufbahnzweige

 

§ 25 Laufbahnzweige

Durch besondere Laufbahnverordnung können innerhalb einer Laufbahn für Verwendungen, für die

1. besondere Einstiegsämter eingerichtet sind oder
2. eine besondere Altersgrenze nach den §§ 114 oder 115 des Landesbeamtengesetzes besteht,

Laufbahnzweige nach § 13 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes eingerichtet werden.


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