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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 50 Fortgeltung von Verwaltungsvorschriften
§ 50 Fortgeltung von Verwaltungsvorschriften
(1) Die auf der Grundlage von § 27 Absatz 2 Satz 2 der Landeslaufbahnverordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten als Verwaltungsvorschriften nach § 40 Absatz 3 Satz 2 fort.
(2) Die in den auf der Grundlage von § 30 Absatz 2 Satz 5 der Landeslaufbahnverordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen zu wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen gelten als Verwaltungsvorschriften nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort.
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Red 20231128