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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 4. Beurteilungsbeitrag; Bewährungsfeststellung
4. Beurteilungsbeitrag; Bewährungsfeststellung
4.1 Beurteilungsbeitrag
Der Beurteilungsbeitrag ist eine schriftliche dienstliche Bewertung von Eignung, Leistung und Befähigung der oder des zu Beurteilenden für einen Teil des Beurteilungszeitraumes oder für den gesamten Beurteilungszeitraum in freier Beschreibung ohne Vergabe einer Beurteilungsnote.
Ein Beurteilungsbeitrag ist in folgenden Fällen zu erstellen:
a) auf Anforderung der personalbearbeitenden Stelle durch Erst- und Zweitbeurteilende, sobald das Unterstellungsverhältnis zwischen der oder dem Erstbeurteilenden und einer oder einem zu Beurteilenden endet (zum Beispiel bei Umsetzung, Abordnung, Versetzung innerhalb desselben Dienstherrn, Beurlaubung, vollständiger Freistellung als Mitglied einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte),
b) durch Vorgesetzte und frühere Vorgesetze, die nicht Erstbeurteilende sind oder waren, wenn die oder der Erstbeurteilende selbst nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung einer oder eines zu Beurteilenden zu machen; die Anforderung erfolgt durch die Erstbeurteilende oder den Erstbeurteilenden,
c) in den unter Nummer 6.1 genannten Fällen.
Das Unterstellungsverhältnis zwischen einer oder einem Beurteilenden und einer oder einem zu Beurteilenden muss mindestens drei Monate betragen haben.
Der Beurteilungsbeitrag ist nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen. Der oder dem zu Beurteilenden ist eine Kopie des Beurteilungsbeitrages auszuhändigen.
4.2 Bewährungsfeststellung
Zum Zwecke der Feststellung, ob sich eine Beamtin oder ein Beamter in der Erprobungszeit nach § 21 LBG M-V bewährt hat, ist auf Anforderung der personalbearbeitenden Stelle durch die Erst- und Zweitbeurteilenden eine Bewertung in freier Beschreibung abzugeben. Dies gilt entsprechend in den Fällen nach § 35, § 39 Absatz 7 und § 40 Absatz 4 ALVO M-V.
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