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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 8. Eröffnung; Entscheidung über Widersprüche; Aufhebung
8. Eröffnung; Entscheidung über Widersprüche; Aufhebung
8.1 Eröffnung
Nach Zeichnung durch die Zweitbeurteilende oder den Zweitbeurteilenden ist die Beurteilung der oder dem zu Beurteilenden spätestens zwei Arbeitstage vor dem geplanten Besprechungstermin durch Aushändigung einer Kopie bekannt zu geben. Die oder der zu Beurteilende ist darauf hinzuweisen, dass auf Verlangen ein Mitglied der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung oder die Gleichstellungsbeauftragte daran teilnehmen kann. Im Besprechungstermin ist die Beurteilung mit der oder dem zu Beurteilenden eingehend zu erörtern.
Die Eröffnung ist in dem dafür vorgesehenen Abschnitt des jeweiligen Beurteilungsbogens aktenkundig zu machen. Dort ist auch zu vermerken, wenn die oder der zu Beurteilende auf die Besprechung ausdrücklich verzichtet hat.
Für die Eröffnung einer Regel- oder Anlassbeurteilung ist für zu beurteilende Beamtinnen und Beamte Anlage 1a beziehungsweise 2a zu verwenden.
8.2 Entscheidung über Widersprüche
Über eingelegte Widersprüche entscheidet die nach § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zuständige Behörde nach Anhörung der oder des Zweitbeurteilenden.
8.3 Aufhebung
Eine bereits eröffnete Beurteilung kann auch nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft und im Fall der Rechtswidrigkeit in entsprechender Anwendung des § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen durch den zuständigen Zweitbeurteilenden auf Anweisung der obersten Dienstbehörde aufgehoben werden. Nummer 8.2 bleibt hiervon unberührt. Im Fall einer Aufhebung ist die Beurteilung unverzüglich neu zu erstellen.
Sofern Beurteilungen eröffnet wurden, ohne dass bei einer Richtwertüberschreitung das erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und der Staatskanzlei hergestellt wurde (Nummer 7.4 Absatz 3), sind alle Beurteilungen der entsprechenden Vergleichsgruppe aufzuheben.
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