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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 12. Beurteilung von Tarifbeschäftigten
12. Beurteilung von Tarifbeschäftigten
Für Tarifbeschäftigte der Landesverwaltung, die in der Entgeltgruppe 9 TV-L und höher eingruppiert sind und Tätigkeiten mindestens vergleichbar dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wahrnehmen, kommen mit Ausnahme von Nummer 3.4 die unter Nummern 1 bis 11 aufgeführten Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß zur Anwendung:
a) § 42 Absatz 2 und § 44 ALVO M-V gelten entsprechend.
b) Eine Regelbeurteilung ist für Tarifbeschäftigte, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden, nicht zu erstellen.
c) Mit Ablauf der Probezeit (§ 2 Absatz 4 TV-L) bedarf es keiner Anlassbeurteilung.
d) In die Vergleichsgruppen nach Nummer 5.4.2 können Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen einbezogen werden.
e) Für das Eröffnungsverfahren ist bei einer Regel- oder Anlassbeurteilung Anlage 1b beziehungsweise 2b zu verwenden.
Das Recht auf Erteilung eines Zeugnisses bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
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Red 20231128