Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 4 Vorzeitige Beendigung, Verlängerung

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Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 4 Vorzeitige Beendigung, Verlängerung

 

§ 4 Vorzeitige Beendigung, Verlängerung

(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 2 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann vom Dienstvorgesetzten nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(2) Die Elternzeit endet spätestens drei Wochen, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 entfallen sind.

(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.


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