Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 6 Entlassung während der Elternzeit

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Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 6 Entlassung während der Elternzeit

 

§ 6 Entlassung während der Elternzeit

(1) Die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf darf von dem Zeitpunkt der Erklärung der Inanspruchnahme, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.


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Red 20231129

 

 

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