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Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 7 Anspruch auf Geld- und Sachbezüge
§ 7 Anspruch auf Geld- und Sachbezüge
(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat.
(2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozentsatz und den Ersatz beihilfefähiger Aufwendungen nach § 80 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes entfallen, in voller Höhe erstattet.
(3) Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Absatz 2 Satz 2 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
(4) Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
(5) Den Polizeivollzugsbeamten im Landesdienst wird während der Elternzeit unentgeltliche Heilfürsorge nach Maßgabe des § 112 des Landesbeamtengesetzes gewährt.
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Red 20231129