Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 8 Übergangsregelungen

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Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 8 Übergangsregelungen

 

§ 8 Übergangsregelungen

(1) Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Vorschriften des Landeserziehungsgeldgesetzes sind ab dem 1. Mai 2005 nicht mehr anzuwenden.

(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 7 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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Red 20231129

 

 

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