BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern).. Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamte und Tarifbeschäftigte - des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO M-V)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 14 In den anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung
Unterabschnitt 2
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
§ 14 In den anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung
(1) Soweit die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten oder die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers beabsichtigt ist, die oder der nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Laufbahnbefähigung erworben hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde, welcher Laufbahn und welchem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn nach § 13 des Landesbeamtengesetzes die erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist und erteilt hierüber eine Feststellung. Mit der Feststellung wird die Laufbahnbefähigung erworben.
(2) In der Feststellung ist anzugeben, ob zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes erforderlich sind. Die Festlegung der zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann durch gesonderte Entscheidung erfolgen. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang zusätzliche Qualifizierungsmaßnamen erforderlich sind, ist auf die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, alle sonstigen Qualifikationen sowie die bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten abzustellen.
(3) Soweit zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind, ist deren Abschluss Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern... |
Red 20231128