Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 38 Allgemeine Bestimmungen zum Aufstieg

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 38 Allgemeine Bestimmungen zum Aufstieg

 

§ 38 Allgemeine Bestimmungen zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 können im Wege des regulären Aufstiegs (§ 39), des regulären Aufstiegs in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung (§ 39a), des erleichterten Aufstiegs (§ 40) oder des Praxisaufstiegs (§ 41) in eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 aufsteigen.

(2) Beamtinnen und Beamte können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn sie zuvor erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 teilgenommen haben.

(3) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(4) Durch besondere Laufbahnverordnung können für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 des Feuerwehrdienstes abweichende Regelungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes getroffen werden. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass daneben die §§ 38 bis 41 keine Anwendung finden. Die abweichenden Regelungen müssen in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben in der höheren Laufbahn befähigen. Für die Zulassung zum Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzuschreiben, das § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entspricht.

(5) Der Aufstieg kann wegen längerer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn der erfolgreiche Abschluss des Aufstiegs ansonsten nicht erreicht werden kann. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.


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