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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 46a Ausnahmen durch oberste Dienstbehörden
§ 46a Ausnahmen durch oberste Dienstbehörden
Die Zulassung von Ausnahmen nach § 18a Absatz 7 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erfordert bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums. Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf die Zulassung von Ausnahmen nach § 18a Absatz 7 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, bedarf die Einstellung der Zustimmung des Finanzministeriums.
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Red 20231128